Gerichtsgutachten : Privatgutachten

 
Gerichtsgutachten:

Der Sachverständige tritt entweder als Beweismittel oder als Gehilfe des Gerichts auf.

Behauptet eine Partei beispielsweise ein technisches Gebrechen, das der Richter wegen technischer Fachkompetenz nicht beurteilen kann, muß der Sachverständige als Beweismittel auftreten und das technische Gebrechen bestätigen.

Der Sachverständige unterstützt das Gericht als Gehilfe beispielsweise bei der Befragung eines Zeugen über technische Details.

Die Honorierung des Sachverständigen erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz.


Privatgutachten:

Gutachten, die nicht von einem Gericht beauftragt werden.

Privatpersonen, Unternehmer, Firmen, Gebietskörperschaften, kurz alle natürlichen oder juristischen Personen können Auftraggeber von Privatgutachten sein.

Fragestellung und Honorarbasis werden gemeinsam zwischen Auftraggeber und Sachverständigen festgelegt.